AGB

I. Allgemeines
[1.] Diese AGB gelten für diesen Auftrag und für alle künftigen Aufträge, es sei denn, dass abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden.
[2.] Allfällige Angaben über Gewicht, Maße, Farbe, Maserungen und dergleichen sind als annähernd zu betrachten. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen insbesondere der Qualität, Farbe und des Designs bleiben vorbehalten. Der Unternehmer behält sich darüber hinaus geringfügige Abweichungen von Abbildungen, Grundriss- und Perspektivzeichnungen sowie Beschreibungen vor.
[3.] Angebote des Unternehmers gelten ab dem Datum ihrer Ausstellung für die Dauer von zwei Wochen, sofern nicht schriftlich eine Abweichung vereinbart wird.
II. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Erteilung dieses Auftrages an den Unternehmer gelten Geschäftsbedingungen des Auftraggebers daher als zurückgewiesen und zwar für diesen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
III. Auftragsannahme, Lieferfristen
[1.] Die Annahme und Ausführung von Aufträgen bleibt bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer ausdrücklich vorbehalten. Überhaupt ist der Unternehmer zur Leistung nur soweit verp"ichtet, als dies schriftlich vereinbart ist.
[2.] Mit der Ausführung von Aufträgen wird erst begonnen, wenn seitens des Auftraggebers die Gleichschrift der Auftragsbetätigung unterfertigt an den Unternehmer retourniert und die Anzahlung gem. Punkt IX. dieser AGB geleistet wurde. Danach bestimmt sich der Beginn der Lieferfrist. Der Auftraggeber hat nach Übermittlung der Auftragsbestätigung dafür Sorge zu tragen, dass diese inhaltlich korrekt ist; etwaige Richtigstellungen sind dem Unternehmer binnen einer Frist von sieben Werktagen schriftlich mitzuteilen.
[3.] Die vereinbarten Liefertermine und Montagefristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart werden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Der Unternehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen und Montageverzögerungen in Folge höherer Gewalt, Beschränkung im freien Waren- sowie Zahlungsverkehr, Streiks, Aussperrung, unverschuldete Betriebsunterbrechung gleich welcher Art, auch nicht für Lieferverzögerungen, die durch Zulieferer herbeigeführt werden, etc. Als höhere Gewalt geltend insbesondere alle außerhalb des Machtbereiches des Unternehmers liegende Ereignisse. In all diesen Fällen ist der Unternehmer dazu berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Verzugsfolgen oder sonstige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Unternehmer, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind in jedem Fall ausgeschlossen.
IV. Preise
[1.] Sämtliche Preise sind, wenn nichts Anderes vereinbart oder ausgewiesen ist, Bruttopreise, ohne Verpackung, Fracht und Versicherung sowie ohne allenfalls vom Unternehmer zu gewährenden Nachlass. Alle Nebenkosten des Auftrages, wie insbesondere die Kosten von Frachtführern und Spediteuren, einschließlich Zöllen, sonstigen Grenzabgaben etc. gehen daher zu Lasten des Auftraggebers bzw. sind dem Unternehmer vom Auftraggeber zu ersetzen.
[2.] Pläne, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen des Unternehmers sind auf sein Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers können diese gegen Leistung eines gesondert zu vereinbarenden Betrages an den Auftraggeber übertragen werden; der Unternehmer ist dazu jedoch nicht verp"ichtet. Pläne dienen der Orientierung und können nicht alle Details maßstabgetreu und originalgetreu wiedergeben; technische und konstruktive Abweichungen sind daher möglich. Sofern der Auftraggeber selbst Pläne beistellt oder Maßangaben macht, haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht deren Unrichtigkeit offenkundig oder „Naturmaß“ vereinbart worden ist. Sollte sich in diesem Zusammenhang eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig erweisen, wird ihn der Unternehmer unverzüglich verständigen und um entsprechende Mitwirkung ersuchen. Bei nicht rechtzeitiger Mitwirkung treffen den Auftraggeber die bis dahin angelaufenen Kosten und ist der Unternehmer dazu berechtigt, bis zur Mitwirkung des Auftraggebers mit der Leistung zuzuwarten oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (vgl Punkt VII. und XI.).
[3.] Jene Planungen und Leistungen, die mit den Leistungen des Unternehmers („Einrichtung/Möbel“) in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (z.B. Leistungen eines Elektrikers) sind vom Auftraggeber gesondert in Auftrag zu geben. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, diverse Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen (z.B.: Gas-, Wasser- oder Stromanschlüsse) vorzunehmen. V. Kostenerhöhung Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezi $sche Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Unternehmers liegen, wird keine Rücksicht genommen. Sollte sich bei der Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten ergeben, die ausschließlich der Sphäre des Auftraggebers oder eines Dritten zuzurechnen sind, so wird der Unternehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen; sollte der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist keine Entscheidung bezüglich der weiteren Arbeiten treffen, hält der Unternehmer mit den weiteren Arbeiten inne. Sollte der Unternehmer vom Auftraggeber nicht kurzfristig beauftragt werden, mit der Erbringung des Gewerkes fortzufahren, ist der Unternehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
VI. Montage, Mitwirkungsp#ichten des Auftraggebers
[1.] Grundsätzlich ist die Montage Bestandteil des Auftrages; im Falle einer ausdrücklich vereinbarten Selbstmontage hat der Auftraggeber für die Montage alleine Sorge zu tragen. Hierfür reicht die mündliche Zusage des Auftraggebers, wobei die Zusage auf Verlangen des Unternehmers schriftlich zu erteilen ist.
[2.] Für den Fall, dass für das Auf- und Abladen, den Transport zum Abstellplatz Arbeitskräfte durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, haftet der Auftraggeber für das Verhalten der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte wie für sein Eigenes.
[3.] Zur Leistungsausführung ist der Unternehmer erst dann verp"ichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verp"ichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist; dies betrifft insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten bzw. Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erfüllen hat. Maurerarbeiten (z.B.: Versetzen von Wänden oder ähnlichem) etwa sind vom Auftraggeber vorzunehmen; allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Auftraggeber aufzustellen, sofern sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso sind der erforderliche Strom und Wasser vom Auftraggeber beizustellen.
VII. Verzugsfolgen bei Annahmeverzug
Ist der Auftraggeber zum vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung bzw. Montage nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen (vgl unter anderem Punkt VI.) getroffen, so gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten wie z.B. Transportkosten, Lagerkosten etc. zu ortsüblich angemessenen Preisen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für Teillieferungen (vgl dazu Punkt XIII.).
VIII. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
[1.] Bei Mängeln der Ware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG, ist er bei sonstiger Leistungsfreiheit verp"ichtet, sämtliche Ansprüche, wie insbesondere Mängel, aber auch Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht durch nachfolgende Bestimmungen ausgeschlossen sind, unverzüglich, längstens binnen sieben Tagen nach Feststellung, schriftlich und ausreichend dokumentiert beim Unternehmer anzuzeigen und dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Fachbetrieb Gelegenheit zur Überprüfung und Erstattung eines schriftlichen Berichtes zu geben.
[2.] Im Falle einer Selbstmontage ist die Gewährleistung auf einwandfreies Material beschränkt. Jedenfalls steht der Unternehmer nur für Mängel ein, die schon im Übergabezeitpunkt vorhanden waren. Beginn der Gewährleistungsfrist ist der Tag der Abnahme und im Falle der Selbstmontage der Tag der Anlieferung. Mängel werden durch den Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Fachbetrieb beseitigt.
[3.] Für Schäden, die in Folge mangelhafter P"ege bzw. durch nicht sachgemäßes Bedienen sowie unsachgemäße Benutzung, insbesondere der Elektrogeräte auftreten, haftet der Unternehmer nicht. Bei Defekten oder Mängeln, die auf nicht sachgemäße Reparaturen oder Veränderungen zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Gewähr und Haftung. Von der Gewährleistung sind darüber hinaus sämtliche Teile ausgenommen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
IX. Zahlungen und Zahlungsziel
Mit Auftragserteilung wird ein Betrag in Höhe von zumindest 50 % des Rechnungsbetrages zur Anzahlung ohne Abzug fällig. Der noch offene Restbetrag ist unverzüglich mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
X. Eigentumsvorbehalt
[1.] Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie der Neben-kosten und bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vorangegangen Warenlieferungen im Eigentum des Unternehmers. Bis dahin ist der Auftraggeber nicht berechtigt, über die Ware ohne vorherige Einwilligung des Unternehmers zu verfügen; insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu verpfänden, zu verschenken oder zu verleihen. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die ihm anvertraute Ware, insbesondere auch für die Gefahr des Unterganges, Verlustes oder Verschlechterung.
[2.] Falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gepfändet wird, ist der Auftraggeber verp"ichtet, sofort alle Maßnahmen zu setzen, um die Einstellung der Exekution hinsichtlich dieser Ware zu erwirken. Weiters ist der Auftraggeber verp"ichtet, den Unternehmer unverzüglich über die Pfändung zu verständigen.
[3.] Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverp"ichtungen in Verzug, wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder verstößt der Auftraggeber gegen sonstige Verp"ichtungen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder diese abzuholen, wobei die Kosten des Transportes zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes.
XI. Verzugsfolgen bei Zahlungsverzug, Schadenersatz
[1.] Sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverp"ichtungen oder der Bestellung einer vereinbarten Sicherheit in Verzug gerät, kann der Unternehmer Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren oder – auch nach Übergabe der Ware oder Bestandteilen der Ware – unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Im letzteren Fall ist der Unternehmer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 25%ige Stornogebühr, berechnet vom vereinbarten Rechnungsbetrag, einschließlich der bereits geleisteten Anzahlung – im Falle eines reinen Unternehmergeschäftes auch unter Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes – zu fordern.
[2.] Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vertragsverletzungen des Unternehmers, beispielsweise wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges, sind, soweit nach zwingendem Recht zulässig, ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer im Falle von leichter Fahrlässigkeit sind in jedem Fall ausgeschlossen.
[3.] Durch Montagearbeiten verursachte Schäden an Böden, Decken, Wänden und Einrichtungen des Auftraggebers, für die der Unternehmer aufgrund obiger Ausführungen haftet, hat der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen ab Montageende anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Schadensanzeige sind – soweit gesetzlich zulässig – allfällige Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
XII. Geistiges Eigentum
Pläne und technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung oder Ähnliches bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers.
XIII. Teillieferung und Teilrechnung
Der Auftraggeber ist verp"ichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart ist, auch Teillieferungen anzunehmen. Dementsprechend ist der Unternehmer berechtigt, Teilrechnungen bezogen auf die mit der Teillieferung erbrachte Teilleistung des Auftrages zu legen; darin ausgewiesene Beträge sind unverzüglich mit Erhalt der Teilrechnung und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Hinsichtlich der letzten (Teil-)Rechnung vgl Punkt IX.
XIV. Schriftform
Neben dieser Vereinbarung bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Nebenabreden erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich festgelegt sind. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform.
XV. Datenverwendung, Betroffenenrechte
[1.] Sofern der Unternehmer die E-Mail-Adresse des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware erhalten und der Auftraggeber dem nicht widersprochen hat, behält sich der Unternehmer vor, dem Auftraggeber regelmäßig Angebote aus demselben Sortiment per E-Mail zuzusenden. Der Auftraggeber kann die Verwendung seiner E-Mail-Adresse jederzeit durch eine Nachricht an den in der E-Mail beschriebenen Kontakt oder über den hierzu vorgesehen Link widersprechen; dies ohne, dass hierfür Kosten anfallen.
[2.] Wenn sich der Auftraggeber zu einem Newsletter anmeldet, verwendet der Unternehmer die hierfür erforderlichen oder gesondert dem Unternehmer mitgeteilten Daten, um den Auftraggeber regelmäßig E-Mail Newsletter zuzusenden. Die Abmeldung vom Newsletter ist jederzeit möglich und kann entweder durch eine Nachricht an den im Newsletter angeführten Kontakt oder über einen dafür vorgesehen Link im Newsletter erfolgen.
[3.] Dem Auftraggeber stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Der Auftraggeber kann sich in diesem Zusammenhang jederzeit an nachstehende E-Mail bzw. Postadresse wenden:
Einrichtungshaus Scheicher GmbH, Neutorstraße 18, 5020 Salzburg,
E-Mail: of$ce@scheicher.net, Telefon: 0662 / 84 53 13, Fax: 0662 / 84 53 13 75.
Der Auftraggeber hat zudem Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren; dies ist in Österreich die Datenschutzbehörde. XVI. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen, ersetzt.
XVII. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
[1.] Erfüllungsort ist in jedem Fall der registrierte Sitz des Unternehmers, also auch unab-hängig davon, ob die Frachtkosten vom Unternehmer getragen werden. Der Auftraggeber trägt das Versandrisiko, es sei denn, er ist Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG idgF (BGBl. I Nr. 50/2017); es wird auf Punkt VI.
[2.] verwiesen. Der Unternehmer hat jedenfalls nicht für die Beschädigung der Ware durch Versandunternehmen, dritte Personen oder den Auftraggeber selbst einzustehen.
[2.] Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar.
[3.] Sämtliche Streitigkeiten aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg, nach Wahl des Unternehmers auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen registrierten Sitz, eine Niederlassung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder sein Vermögen hat. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt § 14 KSchG idgF. (BGBl. I Nr. 50/2017). Stand April 2018